Renovierung · Modernisierung · Innenausbau · Fenster · Haustüren · Innentüren · Avatara-Floor · Leonberg · Markisen · Rollladen · Wintergarten · Hochwasserschutz · Steinteppich

Franz Wagner
Moderne Bauelemente
Renovierung & Innenausbau

Anschrift: Im Brühl 54
Ausstellung: Fröbelstr. 5/1

71229 Leonberg
Telefon: 07152 44618
Telefax: 07152 338814
E-Mail: w.mb.info@wagner-leonberg.de

wagner-leonberg.de
 

(zur Drucken | Originalseite)

Aktuelles

Renovierung / Umbau
Behinderte können Kosten für Umbauten im Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn sie dadurch weiter in den eigenen vier Wänden leben können.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Behinderte können Steuervorteile für den behindertengerechten Umbau ihres Hauses bekommen.

Kosten für den Umbau eines Einfamilienhaus können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn sie dadurch weiter in den eigenen vier Wänden leben können. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich im Fall eines Ehepaars entschieden (Az. VI R 7/09).

Die Kosten müssen auch nicht mit der Abschreibung der Immobilie über mehrere Jahre abgesetzt werden, sondern können sofort "auf einen Schlag" steuermindernd berücksichtigt oder auf Wunsch bei geringem Einkommen über mehrere Jahre verteilt werden.

 

Bei Umbau für Behinderte hilft auch das Finanzamt

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau selbstgenutzter Immobilien können in Zukunft einfacher steuerlich geltend gemacht werden. Das berichtet die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH, Az. VI R 7/09). Nach dem BFH-Urteil könnten die Umbaukosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn durch eine Behinderung eine Lage entstehe, die zu den Umbauten zwinge.

Steuertipps

Umbau wegen Behinderung absetzen

Von Barbara Brandstetter 14. Februar 2010, 04:00 Uhr

Das Steuerrecht kann ganz schön hart sein.Wer nach einem Schlaganfall, einem Unfall oder einer Krankheit behindert ist, hat nicht nur mit dem Gebrechen zu kämpfen.Häufig müssen auch Wohnung oder Haus behindertengerecht umgebaut werden, die Türen für den Rollstuhl verbreitert, eine Rollstuhlrampe installiert oder niedrigere Fenstergriffe angebracht werden. Die Umbauten sind teuer.

Das Steuerrecht kann ganz schön hart sein. Wer nach einem Schlaganfall, einem Unfall oder einer Krankheit behindert ist, hat nicht nur mit dem Gebrechen zu kämpfen. Häufig müssen auch Wohnung oder Haus behindertengerecht umgebaut werden, die Türen für den Rollstuhl verbreitert, eine Rollstuhlrampe installiert oder niedrigere Fenstergriffe angebracht werden. Die Umbauten sind teuer. Und das Fatale: Bislang weigerten sich die Finanzbeamten, auch nur einen Cent dieser Ausgaben steuermindernd anzuerkennen. Denn wenn in einer Wohnung beispielsweise das Bad behindertengerecht umgebaut wird, würde dies schließlich auch den Wert der Immobilie erhöhen, lautete bislang das Argument der findigen Beamten.

Doch nun zeigte der Bundesfinanzhof ein Herz für die durch Schicksalsschläge gebeutelten Steuerzahler. Die obersten Finanzrichter urteilten, dass Steuerzahler sehr wohl die Kosten für notwendige Umbauten wegen einer Behinderung steuerlich geltend machen können (Az. VI R 7/09). Das Gericht argumentierte, dass das allein wegen der Behinderung neu gestaltete Bade- oder Wohnzimmer nicht zu einem realen Gegenwert führt.

Betroffene Steuerzahler könnten daher die Ausgaben für die Bauarbeiten nun als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art in der Steuererklärung abrechnen. Doch bevor sich die Finanzbeamten auch nur mit einem Cent an den Ausgaben für Handwerker und Baumaterial beteiligen, muss der Steuerzahler zunächst - wie bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art üblich - eine zumutbare Belastung aus eigener Tasche finanzieren. Wie hoch diese ausfällt, hängt vom Familienstand und der Höhe der Einkünfte ab. Ein Ehepaar mit zwei Kindern, das über Einkünfte von 51 130 Euro verfügt, muss zunächst 2045,20 Euro aus eigener Tasche zahlen, bevor der Fiskus die Ausgaben steuermindernd anerkennt. Die restlichen Aufwendungen müssen die Beamten dann in unbegrenzter Höhe akzeptieren.

Doch einen Teil der Ausgaben für die Umbauten, die der Steuerzahler alleine zahlen muss, kann er auf anderem Weg steuerlich geltend machen. Die Finanzbeamten akzeptieren 20 Prozent der Ausgaben für Handwerker, maximal 1200 Euro im Jahr. Diesen Betrag ziehen die Beamten direkt von der Steuerschuld ab. Die Vergünstigung gibt es jedoch nur für den Arbeitslohn. Auf Materialkosten bleiben die Steuerzahler alleine sitzen. Doch in diesem Punkt zeigt sich das Finanzamt erstaunlich kulant: Die Beamten unterstellen in diesem Fall zu Gunsten der Steuerzahler, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf den Arbeitslohn entfällt.

Haus-Umbau mit dem Finanzamt abrechnen

Von Marc Lehmann 21. Februar 2010, 04:00 Uhr

Nach einem Unfall oder bei schwerer Krankheit müssen Eigentümer viele tausend Euro investieren. Der Fiskus hilft mit

Ein Schlaganfall, ein Unfall: Eine Behinderung ändert von einem Tag auf den anderen das ganze Leben. Der Haus- oder Wohnungsumbau hilft dann, dieses Leben etwas leichter zu machen. Dank eines neuen Urteils des Bundesfinanzhofes müssen die teilweise erheblichen Umbaukosten vom Finanzamt steuermindernd anerkannt werden.

Google Anzeige

Hausmodernisierung
Schlüsselfertige Hausmodernisierung mit garantiertem Festpreis.
Werner-Wohnbau.de

Typische Umbauarbeiten infolge einer Behinderung sind zum Beispiel der Bau einer Rollstuhlrampe, die Verbreiterung von Eingängen oder neue Installationen im Badezimmer, die auf Rollstuhlfahrer zugeschnitten sind. Die Kosten dafür gehen in die Zehntausende. Von Pflegekassen ist lediglich ein Zuschuss bis zu 2557 Euro zu erwarten.

Dass der restliche Betrag wenigstens die Steuern mindert, lehnten Finanzämter bislang mit dem Argument ab, durch den Umbau werde der Wert einer Wohnung oder eines Hauses erhöht. Folglich könne keine Steuererleichterung gewährt werden. Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesfinanzhof dieses Argument kürzlich entkräftet: "Ein Gegenwert, der allein auf der möglichen Nutzung der Umbauten durch nicht behinderte Familienangehörige beruhen soll, ist kein realer Gegenwert", heißt es in der Entscheidung (Az.: VI R 7/09).

Es ging in diesem Fall um größere Umbauten in einem Einfamilienhaus, nachdem der Bewohner einen schweren Schlaganfall erlitten hatte. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes waren die Umbaukosten genauso zwangsläufig und damit absetzbar wie Aufwendungen für den Treppenlift eines Querschnittsgelähmten (BFH-Urteil vom 30.10. 2008, Az.: III R 97/06). Ein möglicher Gegenwert rücke angesichts der Umstände in den Hintergrund.

Der Bundesfinanzhof stellte zugleich klar, dass ein Schwerbehinderter nicht darauf verwiesen werden darf, er könne sich als Alternative eine behindertengerechte Mietwohnung suchen. Das sei "fernliegend" in dieser Situation, meinten die obersten Finanzrichter.

Das Stichwort zum Steuernsparen lautet "außergewöhnliche Belastung", geregelt in § 33 Einkommensteuergesetz: "Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt."

Die Kosten für behindertengerechten Umbau dürfen laut BFH-Urteil auf einen Schlag in einem Jahr geltend gemacht werden - eine Verteilung über mehrere Jahre ist nicht notwendig, aber auf Wunsch des Steuerzahlers möglich. Es gilt aber eine generelle Einschränkung: Außergewöhnliche Belastungen werden nur insoweit anerkannt, wie sie die Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Der persönliche Zumutbarkeitsbetrag hängt ab von den Einkünften, vom Familienstand sowie der Kinderzahl.

Auf einigen Tausend Euro bleibt der Hausumbauer somit je nach persönlicher Zumutbarkeitsgrenze trotzdem sitzen. Was nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird, taugt aber trotzdem noch zum Steuernsparen. Indem dieser Teil der Umbau-Aufwendungen als Handwerker-Dienstleistung (§ 35a Abs. 2 EStG) abgerechnet wird. 20 Prozent, maximal 1200 Euro, mindern dann die Steuerlast. Normalerweise kann nur der Arbeitslohn angesetzt werden. Laut einem BMF-Schreiben (BStBl. 2007 I S. 783, Tz. 22) wird aber bei solchen Handwerker-Dienstleistungen ausnahmsweise unterstellt, dass der Großteil der Rechnung auf Arbeitslohn entfällt.

Eigentümer können mit ihrer Wohnung grundsätzlich machen, was sie wollen. Wenn das Gemeinschaftseigentum betroffen ist, etwa beim Wunsch nach einer Rollstuhlrampe oder einem Lift, muss die Eigentümergemeinschaft zustimmen. Sofern den anderen Eigentümern keine erheblichen Nachteile entstehen, können solche Maßnahmen auch gegen den Willen der Gemeinschaft durchgesetzt werden (OLG München, Az.: 32 Wx 051/ 05)

Mieter dagegen können nicht einfach so mit dem Einbau von bodengleichen Duschen, niedrigen Lichtschaltern und anderen Erleichterungen beginnen. Doch auch sie haben Rechte: Ein Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein "berechtigtes Interesse" daran hat. So regelt es § 554a des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Der Vermieter kann seine Zustimmung aber verweigern, wenn "sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt". In der Regel wird der Vermieter seine Zustimmung geben müssen. Dann kann er aber auch einen Rückbau bei Ende des Mietverhältnisses verlangen. Das bedeutet: Die Wohnung müsste in den Urzustand zurückversetzt werden. Besser wäre es, alle Maßnahmen mit dem Vermieter zu planen und einen Rückbauverzicht zu vereinbaren - schließlich erhöhen solche Umbauten generell den Wohnungswert.

Die maximal 2557 Euro Zuschuss für den altersgerechten Umbau zahlen Pflegekassen, sofern mindestens ein Bewohner als Pflegefall einer Pflegestufe zugeordnet ist. Der Zuschuss muss vor Beginn der Bauarbeiten beantragt werden. Weitere Förderung leistet unter Umständen das jeweilige Bundesland oder die Kommune. Die staatliche KfW Bankengruppe (kfw.de) vergibt Darlehen mit Sonderkonditionen, wenn damit ein altersgerechter Umbau finanziert werden soll, etwa barrierefreie Wohnungszugänge oder der Umbau von Sanitärräumen.

Stichwort: Umbau
geschrieben am 21.02.2010 um 18:47 Uhr.
 
 

Unsere Kunden sind in: 

Leonberg, Weissach, Flacht, Rutesheim, Renningen, Gebersheim, Heimerdingen, Heimsheim, Friolzheim, Hemmingen, Gerlingen, Ditzingen, Perouse, Hirschlanden, Höfingen, Warmbronn, Malmsheim, Stuttgart, Böblingen, Sindelfingen, Pforzheim, Eberdingen, Wiernsheim, Wimsheim, Magstadt, Weil der Stadt, Tiefenbronn