Der BFH (Bundesfinanzhof) kam zur gleichen Auffassung wie die Finanzverwaltung: Für eine mehrfache Inanspruchnahme des Höchstetrages finde sich kein Anhaltspunkt im Gesetz, begründeten die Richter ihr Urteil (Az. VI R 60/09). Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich lediglich, dass die Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt zu erbringen sind. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass bei mehreren tatsächlich genutzten Wohnungen die Steuerermäßigung auch mehrfach zu gewähren sei.
Im Gegensatzt dazu hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg in der Vorinstanz dem Ehepaar noch recht gegeben und keine Beschränkung auf nur einen Haushalt gesehen.Immer wieder fragen engangierte Heimwerker, die bei der Renovierung mithelfen möchten, wie ...
Unser Qualitätszeichen "Qualifizierter Modernisierungsbetrieb" garantiert Ihnen alle Dienstleistung, rund um die Themen ...
Ja, alle unsere Arbeiten sind absetzbare Handwerkerleistungen. Sie bekommen von uns ein ...